Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:
1. jegliche Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes, die zu einer Senkung des Grundwasserspiegels führt sowie die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;
2. das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;
3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
4. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.
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