Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl“
Vorwort
§ 1 § 1 Schutzgegenstand
(1) Das Gebiet um den Herzogstuhl wird auf Grund seiner historischen Bedeutsamkeit zum Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl“ erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Maria Saal im Bereich der Katastralgemeinden Kading und Maria Saal. Der Herzogstuhl zählt in Kärnten zu den historisch bedeutsamen und herausragenden Kulturdenkmälern („Rechtsdenkmälern“). Er befindet sich im Zollfeld inmitten landwirtschaftlicher Nutzflächen, geschützter Biotoptypen und überregionaler Verkehrsverbindungen (Schnellstraße, Bahn).
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2 § 2 Schutzziel
Schutzziel der Verordnung ist die Vermeidung jeglicher Veränderungen oder Zerstörungen des Erscheinungsbildes des Herzogstuhles und seiner unmittelbaren Umgebung. Mit diesem Ensembleschutz soll die Eigenart dieses historisch geprägten Landschaftsteiles mit seinem historisch bedeutsamen Rechtsdenkmal nachhaltig bewahrt werden.
§ 3 § 3 Bewilligungspflicht
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Maßnahmen, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einer Bewilligung:
1. die Neuerrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen aller Art, nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck sowie Änderungen, die geeignet sind, das Schutzziel der Verordnung nachhaltig nachteilig zu beeinträchtigen, wenn dies nach Außen in Erscheinung tritt. Ausgenommen sind Neuerrichtungen und Abänderungen auf bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewidmeten Baulandflächen;
2. die Errichtung von Entwässerungsanlagen;
3. die Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise auf einer Fläche von mehr als 500 m² sowie die Vornahme von Sprengungen, mit Ausnahme des notwendigen Betriebes und der Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch das Schutzziel der Verordnung nicht nachhaltig nachteilig beeinträchtigt wird;
4. die Errichtung, die Änderung oder der Ausbau von Straßen und Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der Schutzziele verbunden ist.
§ 4 § 4 Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Oktober 2007, LGBl. Nr. 64/2007, mit der das Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl" eingerichtet wird, außer Kraft.
Anlagen
Anl. 1
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 61/2022.