(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Maßnahmen, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einer Bewilligung:
1. die Neuerrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen aller Art, nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck sowie Änderungen, die geeignet sind, das Schutzziel der Verordnung nachhaltig nachteilig zu beeinträchtigen, wenn dies nach Außen in Erscheinung tritt. Ausgenommen sind Neuerrichtungen und Abänderungen auf bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewidmeten Baulandflächen;
2. die Errichtung von Entwässerungsanlagen;
3. die Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise auf einer Fläche von mehr als 500 m² sowie die Vornahme von Sprengungen, mit Ausnahme des notwendigen Betriebes und der Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch das Schutzziel der Verordnung nicht nachhaltig nachteilig beeinträchtigt wird;
4. die Errichtung, die Änderung oder der Ausbau von Straßen und Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der Schutzziele verbunden ist.
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