LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

Europaschutzgebiet-Lendspitz-Maiernigg

In Kraft seit 29. Oktober 2010
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Schutzgebiet

(1) Teile der mit Verordnungen der Landesregierung vom 7.4.1970, LGBl Nr. 68/1970 und LGBl Nr. 69/1970, jeweils idF LGBl 1/2003, zu Landschaftsschutzgebieten erklärten Bereiche Lendspitz-Siebenhügel und Maiernigg werden zum Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ umfasst Gebietsteile der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (politischer Bezirk Klagenfurt Stadt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Goritschitzen, Gurlitsch I und Waidmannsdorf gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:6000 – DIN A3) vom November 2008 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2 § 2

§ 2 Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

§ 3 § 3

§ 3 Schutzbestimmungen

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

1. Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw.), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze;

2. Bauwerke und Anlagen aller Art anzulegen, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;

3. das Gelände (Bodenoberfläche) zu ändern, wie durch Abbau, Sprengung, Grabungen, Anschüttungen und dgl.;

4. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen;

5. das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;

6. das Verlassen der öffentlichen Fahrwege und sonstiger Wege mit Fahrzeugen aller Art;

7. die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.;

8. das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern;

9. das Eindringen in Seerosenbestände und Röhrichte wie Schilf-, Schneidried-, Binsen- und Schachtelhalmbestände;

10. jede Verunreinigung des Geländes;

11. das Überfliegen des Gebietes mit Modellflugzeugen, Paragleitern und ähnlichen Flugkörpern;

12. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;

13. die Verwendung von chemischen Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

14. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen und dgl.

§ 4 § 4

§ 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

2. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006 und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440, idFdG BGBl I Nr. 55/2007 sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr. 21, idFdG LGBl Nr. 83/2008, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;

3. der Betrieb und notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden (Infrastruktur-)Anlagen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

4. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

5. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art für Anrainer und für den Anrainerverkehr aus der und in die Glanfurt und von und zum Wörthersee-Seeufer jeweils zu den dortigen privaten Anlegeplätzen auf kürzest möglichem Weg, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht. Die Fahrrinnen sind von Amts wegen durch Bojen zu kennzeichnen;

6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;

7. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr. 253/1957, idFdG BGBl I Nr. 83/2008;

8. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146, idFdG BGBl I Nr. 85/2009, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

§ 5 § 5

§ 5 Ausnahmebewilligungen

(1) Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind;

2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;

3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.

§ 6 § 6

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7 § 7

§ 7 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Anlage 1

Anl. 1

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.

Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie

Code Name Wissenschaftlicher Name
A001 Sterntaucher (Gavia stellata)
A007 Prachttaucher (Gavia arctica)
A022 Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus)
A021 Rohrdommel (Botaurus stellaris)
A023 Nachtreiher (Nycticorax nycticorax)
A027 Silberreiher (Egretta alba)
A026 Seidenreiher (Egretta garzetta)
A068 Zwergsäger (Mergus albellus)
A081 Rohrweihe (Circus aeruginosus)
A082 Kornweihe (Circus cyaneus)
A094 Fischadler (Pandion haliaetus)
A103 Wanderfalke (Falco peregrinus)
A119 Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)
A193 Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)
A197 Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger)
A229 Eisvogel (Alcedo atthis)
A234 Grauspecht (Picus canus)
A236 Schwarzspecht (Dryocopus martius)
A272 Blaukehlchen (Luscinia svecica)
A293 Mariskensänger (Acrocephalus melanopogon)
A307 Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria)
A339 Neuntöter (Lanius collurio)

Regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I angeführt sind:

Code Name Wissenschaftlicher Name
A005 Haubentaucher Podiceps cristatus
A017 Kormoran Phalacrocorax carbo
A050 Pfeifente Anas penelope
A051 Schnatterente Anas strepera
A052 Krickente Anas crecca
A054 Spießente Anas acuta
A055 Knäkente Anas querquedula
A056 Löffelente Anas clypeata
A059 Tafelente Aythya ferina
A061 Reiherente Aythya fuligula
A118 Wasserralle Rallus aquatica
A125 Blässhuhn Fulica atra
A136 Flussregenpfeifer Charadrius dubius
A149 Alpenstrandläufer Calidris alpina
A153 Bekassine Gallinago gallinago
A162 Rotschenkel Tringa totanus
A164 Grünschenkel Tringa nebularia
A168 Flussuferläufer Actitis hypoleucos
A233 Wendehals Jynx torquilla
A249 Uferschwalbe Riparia riparia
A260 Wiesenschafstelze Motacilla flava flava
A276 Schwarzkehlchen Saxicola torquata
A291 Schlagschwirl Locustella fluviatilis
A298 Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceus
A299 Gelbspötter Hippolais icterina
A304 Weißbartgrasmücke Sylvia cantillans
A308 Klappergrasmücke Sylvia curruca
A309 Dorngrasmücke Sylvia communis
A322 Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca
A323 Bartmeise Panurus biarmicus
A336 Beutelmeise Remiz pendulinus
A381 Rohrammer Emberiza schoeniclus

Lebensräume des Anhanges I der FFH-RL

Code Name
3140 Oligo-/mesotrophe Seen mit Armleuchteralgen-Beständen
3150 Natürliche eutrophe Seen Laichkraut- oder Wasserpflanzen-Gesellschaften
6410 Pfeifengraswiese
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Magere Flachlandwiesen
7210 *Kalkreiche Sümpfe mit Schneidried
7230 Kalkreiche Niedermoore
91D0 *Moorwälder

* prioritärer Lebensraumtyp

Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie

Code Name Wissenschaftlicher Name
1303 Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros
1324 Großes Mausohr Myotis myotis
1193 Gelbbauchunke Bombina variegata
1141 Mairenke Chalcalburnus chalcoides
1134 Bitterling Rhodeus sericeus amarus
1016 Bauchige Windelschnecke Vertigo moulinsiana
1032 Flussmuschel Unio crassus
1337 Europäischer Biber Castor fiber

Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie

Name Wissenschaftlicher Name
Würfelnatter Natrix tessellata
Laubfrosch Hyla aborea
Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros
Großes Mausohr Myotis myotis
Gelbbauchunke Bombina variegata
Flussmuschel Unio crassus
Europäischer Biber Castor fiber