(1) Teile der mit Verordnungen der Landesregierung vom 7.4.1970, LGBl Nr. 68/1970 und LGBl Nr. 69/1970, jeweils idF LGBl 1/2003, zu Landschaftsschutzgebieten erklärten Bereiche Lendspitz-Siebenhügel und Maiernigg werden zum Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ umfasst Gebietsteile der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (politischer Bezirk Klagenfurt Stadt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Goritschitzen, Gurlitsch I und Waidmannsdorf gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:6000 – DIN A3) vom November 2008 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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