Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
1. Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw.), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze;
2. Bauwerke und Anlagen aller Art anzulegen, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;
3. das Gelände (Bodenoberfläche) zu ändern, wie durch Abbau, Sprengung, Grabungen, Anschüttungen und dgl.;
4. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen;
5. das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
6. das Verlassen der öffentlichen Fahrwege und sonstiger Wege mit Fahrzeugen aller Art;
7. die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.;
8. das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern;
9. das Eindringen in Seerosenbestände und Röhrichte wie Schilf-, Schneidried-, Binsen- und Schachtelhalmbestände;
10. jede Verunreinigung des Geländes;
11. das Überfliegen des Gebietes mit Modellflugzeugen, Paragleitern und ähnlichen Flugkörpern;
12. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;
13. die Verwendung von chemischen Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;
14. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen und dgl.
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