Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006 und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440, idFdG BGBl I Nr. 55/2007 sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr. 21, idFdG LGBl Nr. 83/2008, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
3. der Betrieb und notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden (Infrastruktur-)Anlagen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
4. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
5. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art für Anrainer und für den Anrainerverkehr aus der und in die Glanfurt und von und zum Wörthersee-Seeufer jeweils zu den dortigen privaten Anlegeplätzen auf kürzest möglichem Weg, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht. Die Fahrrinnen sind von Amts wegen durch Bojen zu kennzeichnen;
6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
7. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr. 253/1957, idFdG BGBl I Nr. 83/2008;
8. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146, idFdG BGBl I Nr. 85/2009, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
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