LandesrechtKärntenVerordnungenKartoffelkrebsbekämpfung

Kartoffelkrebsbekämpfung

In Kraft seit 22. November 1949
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§ 1

§ 1

(1) Zum Anbau von Kartoffeln darf unbeschadet der in Abs (3) und (4) vorgesehenen Ausnahmen nur Saatgut krebsfester Sorten verwendet werden.

(2) Als krebsfest gelten nur jene Sorten, die von der Landesregierung als solche bekanntgegeben werden.

(3) Bis auf weiteres ist der Anbau von krebsanfälligen Sorten "Allerfrüheste Gelbe", "Erstling" und "Kipfler" in jenen Gebieten gestattet, die alljährlich von der Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzreferat) bezeichnet werden. Die Festlegung dieser Gebiete hat jährlich bis zum 30. September für die Anbauperiode des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Die Liste der krebsanfälligen Sorten, die in diesen Gebieten gebaut werden dürfen, kann über Antrag der Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzreferat) durch die Landesregierung jeweils erweitert oder eingeschränkt werden.

(4) Aus zwingenden Gründen wird die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs (1) im allgemeinen oder für bestimmte Gebiete zulassen und den Anbau von krebsanfälligen Sorten oder von Sorten, deren Verhalten gegen Krebskrankheiten nicht bekannt ist, bewilligen.

(5) Für Katastralgemeinden, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, sowie für deren benachbarte Katastralgemeinden tritt eine gem. Abs (3) oder (4) bestehende Erlaubnis zum Anbau krebsanfälliger Sorten mit Beginn der nächsten Anbauperiode außer Kraft. Ausnahmen hievon bewilligt die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer.

(6) Wer mit Kartoffeln Handel treibt, hat nach Aufforderung der Landesregierung die Herkunft nachzuweisen. Den gleichen Nachweis hat der Anbauer zu erbringen, wenn das Saatgut nicht aus seinem eigenen Betrieb stammt.

§ 2

§ 2

(1) Die Eigentümer der mit Kartoffeln bebauten Grundstücke, die Eigentümer von Baulichkeiten, in denen Kartoffeln eingelagert werden sowie die Eigentümer von Beförderungsmitteln, die zum Kartoffeltransport verwendet werden, sind verpflichtet, auf den Kartoffelkrebs zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diese Krankheit vermuten läßt, unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung trifft auch die Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten, die Inhaber und Verwahrer von Kartoffeln, die Fachorgane der landwirtschaftlichen Landesanstalten und landwirtschaftlichen Schulen, die Organe der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie die beeideten Feldschutzorgane. Der Bürgermeister hat die Anzeige nach sachlicher Überprüfung durch die Bezirksbauernkammer ehestens an die Landesregierung über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(2) Bei begründetem Verdacht eines Kartoffelkrebsvorkommens und Gefahr einer Verschleppung hat der Bürgermeister gem. § 7, Abs (3) des Gesetzes über den betroffenen Betrieb eine vorläufige Abgabe-Sperre zu verhängen, wodurch bis zum Eintreffen des endgültigen Untersuchungsergebnisses bzw. einer Weisung der Bezirkverwaltungsbehörde ein Ausbringen von Kartoffeln aus dem Betriebe untersagt wird.

(3) Bei Feststellung von Kartoffelkrebs ist durch die Landwirtschaftskammer eine Erhebung über den Umfang des Krebsauftretens sowie über die Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzuführen und deren Ergebnis der Landesregierung sowie der Bundesanstalt für Pflanzenschutz bekanntzugeben.

§ 3

§ 3

(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelstauden sowie der angrenzenden Stauden im Umkreis von zumindestens 1 m sind sorgfältig zu sammeln und an Ort und Stelle zu verbrennen oder — falls dies nicht möglich ist — zumindest 1/2 m tief, womöglich unter Abdecken mit Ätzkalk, zu vergraben. In gleicher Weise sind auch die Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Knollenreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln aus Grundstücken mit Kartoffelkrebsauftreten befanden, unschädlich zu machen.

(2) Die gründliche Säuberung der Transportmittel, in welchen krebsbefallene Kartoffeln befördert wurden, ist unmittelbar nach dem Entladen durchzuführen.

(3) Grundstücke, auf welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen zumindest 1 Jahr lang nicht mit Kartoffeln bepflanzt werden. Auflaufpflanzen von im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort samt Knollen und Wurzeln nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.

(4) Kartoffeln aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur innerhalb dieses Betriebes und zwar in gekochtem oder gedämpftem Zustande zu Nahrungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Eine andersartige Verwertung von Kartoffeln aus solchen Betrieben ist nur nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung des Pflanzenschutzreferates der Landwirtschaftskammer die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffeln eines Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung anordnen. Die Einfuhr solcher Kartoffeln nach Kärnten ist nur mit Bewilligung der Landesregierung, die die Landwirtschaftskammer zu hören hat, gestattet.

(6) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe verbracht werden.

(7) Nötigenfalls können zur Abwehr und Bekämpfung des Kartoffelkrebses noch weitere Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 11 des Kulturpflanzenschutzgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden.

§ 4

§ 4

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Kulturpflanzenschutzgesetzes bestraft.