§ 3
(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelstauden sowie der angrenzenden Stauden im Umkreis von zumindestens 1 m sind sorgfältig zu sammeln und an Ort und Stelle zu verbrennen oder — falls dies nicht möglich ist — zumindest 1/2 m tief, womöglich unter Abdecken mit Ätzkalk, zu vergraben. In gleicher Weise sind auch die Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Knollenreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln aus Grundstücken mit Kartoffelkrebsauftreten befanden, unschädlich zu machen.
(2) Die gründliche Säuberung der Transportmittel, in welchen krebsbefallene Kartoffeln befördert wurden, ist unmittelbar nach dem Entladen durchzuführen.
(3) Grundstücke, auf welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen zumindest 1 Jahr lang nicht mit Kartoffeln bepflanzt werden. Auflaufpflanzen von im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort samt Knollen und Wurzeln nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.
(4) Kartoffeln aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur innerhalb dieses Betriebes und zwar in gekochtem oder gedämpftem Zustande zu Nahrungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Eine andersartige Verwertung von Kartoffeln aus solchen Betrieben ist nur nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung des Pflanzenschutzreferates der Landwirtschaftskammer die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffeln eines Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung anordnen. Die Einfuhr solcher Kartoffeln nach Kärnten ist nur mit Bewilligung der Landesregierung, die die Landwirtschaftskammer zu hören hat, gestattet.
(6) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe verbracht werden.
(7) Nötigenfalls können zur Abwehr und Bekämpfung des Kartoffelkrebses noch weitere Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 11 des Kulturpflanzenschutzgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden.
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