§ 2
(1) Die Eigentümer der mit Kartoffeln bebauten Grundstücke, die Eigentümer von Baulichkeiten, in denen Kartoffeln eingelagert werden sowie die Eigentümer von Beförderungsmitteln, die zum Kartoffeltransport verwendet werden, sind verpflichtet, auf den Kartoffelkrebs zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diese Krankheit vermuten läßt, unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung trifft auch die Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten, die Inhaber und Verwahrer von Kartoffeln, die Fachorgane der landwirtschaftlichen Landesanstalten und landwirtschaftlichen Schulen, die Organe der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie die beeideten Feldschutzorgane. Der Bürgermeister hat die Anzeige nach sachlicher Überprüfung durch die Bezirksbauernkammer ehestens an die Landesregierung über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2) Bei begründetem Verdacht eines Kartoffelkrebsvorkommens und Gefahr einer Verschleppung hat der Bürgermeister gem. § 7, Abs (3) des Gesetzes über den betroffenen Betrieb eine vorläufige Abgabe-Sperre zu verhängen, wodurch bis zum Eintreffen des endgültigen Untersuchungsergebnisses bzw. einer Weisung der Bezirkverwaltungsbehörde ein Ausbringen von Kartoffeln aus dem Betriebe untersagt wird.
(3) Bei Feststellung von Kartoffelkrebs ist durch die Landwirtschaftskammer eine Erhebung über den Umfang des Krebsauftretens sowie über die Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzuführen und deren Ergebnis der Landesregierung sowie der Bundesanstalt für Pflanzenschutz bekanntzugeben.
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