§ 1
(1) Zum Anbau von Kartoffeln darf unbeschadet der in Abs (3) und (4) vorgesehenen Ausnahmen nur Saatgut krebsfester Sorten verwendet werden.
(2) Als krebsfest gelten nur jene Sorten, die von der Landesregierung als solche bekanntgegeben werden.
(3) Bis auf weiteres ist der Anbau von krebsanfälligen Sorten "Allerfrüheste Gelbe", "Erstling" und "Kipfler" in jenen Gebieten gestattet, die alljährlich von der Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzreferat) bezeichnet werden. Die Festlegung dieser Gebiete hat jährlich bis zum 30. September für die Anbauperiode des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Die Liste der krebsanfälligen Sorten, die in diesen Gebieten gebaut werden dürfen, kann über Antrag der Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzreferat) durch die Landesregierung jeweils erweitert oder eingeschränkt werden.
(4) Aus zwingenden Gründen wird die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs (1) im allgemeinen oder für bestimmte Gebiete zulassen und den Anbau von krebsanfälligen Sorten oder von Sorten, deren Verhalten gegen Krebskrankheiten nicht bekannt ist, bewilligen.
(5) Für Katastralgemeinden, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, sowie für deren benachbarte Katastralgemeinden tritt eine gem. Abs (3) oder (4) bestehende Erlaubnis zum Anbau krebsanfälliger Sorten mit Beginn der nächsten Anbauperiode außer Kraft. Ausnahmen hievon bewilligt die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer.
(6) Wer mit Kartoffeln Handel treibt, hat nach Aufforderung der Landesregierung die Herkunft nachzuweisen. Den gleichen Nachweis hat der Anbauer zu erbringen, wenn das Saatgut nicht aus seinem eigenen Betrieb stammt.
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