LandesrechtKärntenVerordnungenFacharbeiter-Aufstiegsprüfung

Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

In Kraft seit 16. März 1984
Up-to-date

§ 1

§ 1

Soweit für Beamte der Verwendungsgruppen Pl und P3 im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Anlage l, in der nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung als besonderes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist, kann dieses durch eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ersetzt werden.

§ 2 § 2

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine mindestens zweijährige handwerkliche Verwendung im Kärntner Landesdienst und ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zum Land Kärnten.

§ 3

§ 3

Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfaßt einen praktischen und einen mündlichen Teil.

§ 4

§ 4

Die praktische Prüfung ist in einem von der Dienstbehörde zu bestimmenden Fachgebiet, das in der Anlage angeführt ist, abzulegen und hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Bei der Auswahl des Fachgebietes ist nach Möglichkeit auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 5

§ 5

(l) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil.

(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1. Grundzüge der österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation;

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten;

3. Maßnahmen der Unfallverhütung.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt das gemäß § 4 bestimmte Fachgebiet.

§ 6

§ 6

Im Fachgebiet gemäß § 4 hat der Prüfungswerber die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind.

§ 7

§ 7

(l) Für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen ist.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bis C oder Pl bis P5 bzw. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a bis c oder pl bis p5 bestellt werden.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.

Anl. 1

Anlage zu § 4

SACHGEBIETE

gemäß § 4 der Verordnung

Kraftfahrzeugmechaniker

Schlosser, Schmied, Dreher

Maurer, Steinmaurer und Mineur

Tischler, Zimmerer

Maschinist, Kesselwärter

Karosseriespengler

Elektriker

Installateur

Maler, Autolackierer

Gärtner

Straßenwärter in besonderer Verwendung