§ 7
(l) Für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen ist.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bis C oder Pl bis P5 bzw. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a bis c oder pl bis p5 bestellt werden.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.
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