§ 1
Soweit für Beamte der Verwendungsgruppen Pl und P3 im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Anlage l, in der nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung als besonderes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist, kann dieses durch eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ersetzt werden.
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