§ 4
Die praktische Prüfung ist in einem von der Dienstbehörde zu bestimmenden Fachgebiet, das in der Anlage angeführt ist, abzulegen und hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Bei der Auswahl des Fachgebietes ist nach Möglichkeit auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
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