LandesrechtKärntenVerordnungenRauchfangkehrer-Höchsttarife

Rauchfangkehrer-Höchsttarife

In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Allgemeines

(1) Die Entgelte für die in dieser Verordnung genannten Leistungen der Rauchfangkehrer dürfen die Sätze des Tarifes (§ 2) und der allfälligen Zuschläge (§ 3) nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten enthalten.

(2) Die für die Berechnung des Entgeltes heranzuziehenden Tarifsätze der einzelnen Tarifposten nach § 2 bestimmen sich nach dem Leistungsinhalt.

(3) Die Leistungen des Rauchfangkehrers nach dieser Verordnung dürfen auch nach einem zwischen dem Rauchfangkehrer und dem Gebäudeeigentümer, dem Mieter oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten vereinbarten Pauschalsatz abgegolten werden. Dieser darf nicht höher sein als die Summe der Entgelte dieses Tarifes und der Einzelleistungen einschließlich allfälliger Zuschläge (§ 3).

(4) Die Inhaber, Geschäftsführer und Pächter von Rauchfangkehrergewerben sind verpflichtet, mit der ersten Rechnungslegung eines Kalenderjahres ein Berechnungsblatt auszustellen und mit zu versenden, aus dem die aufgeschlüsselten Entgelte für die Kehrungen der einzelnen Kehrobjekte des betreffenden Hauses für das vorangegangene Kalenderjahr zu ersehen sind, sofern nicht ohnehin eine jährliche Rechnungslegung mit den aufgeschlüsselten Entgelten erfolgt; auf Verlangen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

§ 2 § 2 Tarif

A. Für Leistungen nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO 2000, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2020, und der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2025:

(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 18,03 einmal jährlich verrechnen.

Tarifpost Kehrpreis Euro
a) Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage € 30,38
b) Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage, sofern diese nicht mit einem Kehrgerät gereinigt werden kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Abgasanlagen von Block- und Fernheizwerken je lfm € 5,03
c) Kehren und Überprüfen von fest verlegten Verbindungsstücken (ab 0,5 m Länge) € 12,97
d) Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z. B. Ausbrennen, Ausschlagen) in Abgasanlagen, Verbindungsstücken oder Rauchkammern, inklusive Überwachung und Überprüfung, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist (auch bei Selbstentzündung), pauschal für die gesamte Tätigkeit je angefangene halbe Stunde einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel und des Kehrens nach Beendigung des Entfernens € 51,74
e) Überprüfen, Entfernen und ordnungsgemäßes Entsorgen der an der Sohle der Abgasanlage angesammelten Rückstände je Abgasanlage € 6,00
f) Überprüfen der Abgasanlage nach § 33 der Kärntner Bauordnung 1996, Überprüfen des freien Querschnittes, der Bertriebsdichtheit sowie der Funktions- und Brandsicherheit einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Material- und Geräteaufwand
1. bis zu vier Geschoßen € 54,54
2. für jedes weitere Geschoß € 7,25
g) Sichtprüfung je Feuerstätte gemäß § 24 Abs. 1 K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung € 21,15
h) Überprüfung der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerungen gemäß § 20 Abs. 5 K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automatisationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung € 21,15
i) 1. Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit geringem brandschutztechnischen Risiko:
a. je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) brandschutztechnischen Risiko € 76,18
b. je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude € 50,81
c. je Nachbeschau, wenn die Mängelbehebung nicht innerhalb der Behebungsfrist dem Rauchfangkehrer schriftlich mitgeteilt wurde € 50,81
2. Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit mittlerem brandschutztechnischen Risiko:
a. je Wohngebäude mit mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten, und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) brandschutztechnischen Risiko (in Siedlungshäusern ist die Berechnung für die allgemein zugänglichen Flächen im Keller, im Stiegenhaus mit den dazugehörigen Gängen sowie den Dachböden, sofern vorhanden, je einmal zulässig) € 76,18
b. je selbstständiger Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern € 50,81
c. je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten € 76,18
d. je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude € 50,81
e. je Nachbeschau, wenn die Mängelbehebung nicht innerhalb der Behebungsfrist dem Rauchfangkehrer schriftlich mitgeteilt wurde € 50,81

B. Für vereinbarte Leistungen:

(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 38,89 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht von Abschnitt A erfasst werden, an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18 bis 6 Uhr, an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 46,43 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

§ 3 § 3

Der zweifache Kehrpreis darf nur vom Tarif des § 2 Abschnitt A lit. a verrechnet werden, wenn die Leistung

a) außerhalb der festgesetzten Kehrfristen (Kehrtage) für die Werktage Montag bis Freitag in der Zeit von 6 bis 18 Uhr aus Verschulden des Gebäudeeigentümers (bzw. der Hausverwaltung), des Mieters oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erbracht werden muss und der Zeitpunkt nicht nach § 21 Abs. 1 K-GFPO festgelegt worden ist,

b) ausdrücklich für die Zeit von 18 bis 6 Uhr der Werktage Montag bis Freitag bestellt und innerhalb dieser Zeiten erbracht worden ist, und hiefür nicht ein Verschulden des Rauchfangkehrers Veranlassung gegeben hat oder

c) ausdrücklich für Samstag, Sonn- und Feiertage bestellt und innerhalb dieser Zeiten erbracht worden ist.

§ 4

§ 4

(Inkrafttreten)