Der zweifache Kehrpreis darf nur vom Tarif des § 2 Abschnitt A lit. a verrechnet werden, wenn die Leistung
a) außerhalb der festgesetzten Kehrfristen (Kehrtage) für die Werktage Montag bis Freitag in der Zeit von 6 bis 18 Uhr aus Verschulden des Gebäudeeigentümers (bzw. der Hausverwaltung), des Mieters oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erbracht werden muss und der Zeitpunkt nicht nach § 21 Abs. 1 K-GFPO festgelegt worden ist,
b) ausdrücklich für die Zeit von 18 bis 6 Uhr der Werktage Montag bis Freitag bestellt und innerhalb dieser Zeiten erbracht worden ist, und hiefür nicht ein Verschulden des Rauchfangkehrers Veranlassung gegeben hat oder
c) ausdrücklich für Samstag, Sonn- und Feiertage bestellt und innerhalb dieser Zeiten erbracht worden ist.
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