(1) Die Entgelte für die in dieser Verordnung genannten Leistungen der Rauchfangkehrer dürfen die Sätze des Tarifes (§ 2) und der allfälligen Zuschläge (§ 3) nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten enthalten.
(2) Die für die Berechnung des Entgeltes heranzuziehenden Tarifsätze der einzelnen Tarifposten nach § 2 bestimmen sich nach dem Leistungsinhalt.
(3) Die Leistungen des Rauchfangkehrers nach dieser Verordnung dürfen auch nach einem zwischen dem Rauchfangkehrer und dem Gebäudeeigentümer, dem Mieter oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten vereinbarten Pauschalsatz abgegolten werden. Dieser darf nicht höher sein als die Summe der Entgelte dieses Tarifes und der Einzelleistungen einschließlich allfälliger Zuschläge (§ 3).
(4) Die Inhaber, Geschäftsführer und Pächter von Rauchfangkehrergewerben sind verpflichtet, mit der ersten Rechnungslegung eines Kalenderjahres ein Berechnungsblatt auszustellen und mit zu versenden, aus dem die aufgeschlüsselten Entgelte für die Kehrungen der einzelnen Kehrobjekte des betreffenden Hauses für das vorangegangene Kalenderjahr zu ersehen sind, sofern nicht ohnehin eine jährliche Rechnungslegung mit den aufgeschlüsselten Entgelten erfolgt; auf Verlangen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
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