(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 18,03 einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost | Kehrpreis Euro |
a) Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage | € 30,38 |
b) Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage, sofern diese nicht mit einem Kehrgerät gereinigt werden kann oder ein Besteigen ausdrücklich verlangt wird, und Abgasanlagen von Block- und Fernheizwerken je lfm | € 5,03 |
c) Kehren und Überprüfen von fest verlegten Verbindungsstücken (ab 0,5 m Länge) | € 12,97 |
d) Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z. B. Ausbrennen, Ausschlagen) in Abgasanlagen, Verbindungsstücken oder Rauchkammern, inklusive Überwachung und Überprüfung, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist (auch bei Selbstentzündung), pauschal für die gesamte Tätigkeit je angefangene halbe Stunde einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel und des Kehrens nach Beendigung des Entfernens | € 51,74 |
e) Überprüfen, Entfernen und ordnungsgemäßes Entsorgen der an der Sohle der Abgasanlage angesammelten Rückstände je Abgasanlage | € 6,00 |
f) Überprüfen der Abgasanlage nach § 33 der Kärntner Bauordnung 1996, Überprüfen des freien Querschnittes, der Bertriebsdichtheit sowie der Funktions- und Brandsicherheit einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes für die Baubehörde einschließlich Material- und Geräteaufwand | |
1. bis zu vier Geschoßen | € 54,54 |
2. für jedes weitere Geschoß | € 7,25 |
g) Sichtprüfung je Feuerstätte gemäß § 24 Abs. 1 K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung | € 21,15 |
h) Überprüfung der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerungen gemäß § 20 Abs. 5 K-GFPO inklusive der Feststellung, ob die Abgasmessung und Inspektion nach den Bestimmungen des K-HeizG durchgeführt wurden sowie die elektronische Datenerhebung und automatisationsunterstützte Weiterverarbeitung für die Behörde einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Befundes mit Mängelfeststellung (einschließlich Nachkontrolle) und ohne Mängelfeststellung | € 21,15 |
i) 1. Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit geringem brandschutztechnischen Risiko: | |
a. je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) brandschutztechnischen Risiko | € 76,18 |
b. je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude | € 50,81 |
c. je Nachbeschau, wenn die Mängelbehebung nicht innerhalb der Behebungsfrist dem Rauchfangkehrer schriftlich mitgeteilt wurde | € 50,81 |
2. Durchführung der Feuerbeschau nach den Bestimmungen der K-GFPO in Gebäuden mit mittlerem brandschutztechnischen Risiko: | |
a. je Wohngebäude mit mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten, und sonstigen baulichen Anlagen mit gleichartigem (ähnlichen) brandschutztechnischen Risiko (in Siedlungshäusern ist die Berechnung für die allgemein zugänglichen Flächen im Keller, im Stiegenhaus mit den dazugehörigen Gängen sowie den Dachböden, sofern vorhanden, je einmal zulässig) | € 76,18 |
b. je selbstständiger Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern | € 50,81 |
c. je Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohneinheiten | € 76,18 |
d. je baulich vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude | € 50,81 |
e. je Nachbeschau, wenn die Mängelbehebung nicht innerhalb der Behebungsfrist dem Rauchfangkehrer schriftlich mitgeteilt wurde | € 50,81 |
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 38,89 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht von Abschnitt A erfasst werden, an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18 bis 6 Uhr, an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 46,43 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
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