Straßenverkehrsdelikte – Austausch von Informationen zwischen den Ländern
Ziel
Art. 2Geltungsbereich
Art. 3Begriffsbestimmungen
Art. 4Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Art. 5Informationsschreiben zu den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Art. 6Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission
Art. 7Datenschutz
Art. 8Unterrichtung der Verkehrsteilnehmer in der Union
Art. 9Delegierte Rechtsakte
Art. 10Ausübung der Befugnisübertragung
Art. 11Überprüfung der Richtlinie
Art. 12Umsetzung
Art. 13Inkrafttreten
Art. 14Adressaten
ANHANG IFür die Suche gemäß Artikel 4 Absatz 1 erforderliche Einzeldaten
ANHANG IIMUSTERFORMBLATT FÜR DAS INFORMATIONSSCHREIBEN
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie gilt für folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte:
a) Geschwindigkeitsübertretung,
b) Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,
c) Überfahren eines roten Lichtzeichens,
d) Trunkenheit im Straßenverkehr,
e) Fahren unter Drogeneinfluss,
f) Nichttragen eines Schutzhelms,
g) unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
h) rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;
b) „Deliktsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;
c) „Zulassungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist;
d) „Geschwindigkeitsübertretung“ die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt;
e) „Nichtanlegen des Sicherheitsgurts“ den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;
f) „Überfahren eines roten Lichtzeichens“ das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
g) „Trunkenheit im Straßenverkehr“ das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
h) „Fahren unter Drogeneinfluss“ das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
i) „Nichttragen eines Schutzhelms“ keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
(1) Für Ermittlungen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gestatten die Mitgliedstaaten den in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf folgende nationale Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche:
a) Daten zum Fahrzeug und
b) Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs.
Die Elemente der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Daten, die zur Durchführung der Suche erforderlich sind, müssen im Einklang mit Anhang I stehen.
(2) Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(3) Eine Suche in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der nationalen Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt.
Diese Suche wird im Einklang mit den in Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI beschriebenen Verfahren durchgeführt, mit Ausnahme von Kapitel 3 Nummer 1 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI, für den Anhang I dieser Richtlinie gilt.
Der Deliktsmitgliedstaat verwendet nach Maßgabe dieser Richtlinie die erhaltenen Daten, um die Person festzustellen, die persönlich für die in Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie genannten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte haftbar ist.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Richtlinie verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein solcher Informationsaustausch kosteneffizient und sicher durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit und den Schutz der übermittelten Daten, wobei im Einklang mit Anhang I dieser Richtlinie und mit Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI so weit wie möglich bestehende Softwareanwendungen wie die in Artikel 15 des Beschlusses 2008/616/JI genannte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden. Die geänderten Versionen der Softwareanwendungen ermöglichen sowohl einen Online-Austausch in Echtzeit als auch einen Austausch im Batch-Modus, wobei letzterer einen Austausch mehrerer Anfragen oder Antworten innerhalb einer Nachricht ermöglicht.
(1) Der Deliktsmitgliedstaat beschließt, ob er in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einleitet oder nicht.
Beschließt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen einzuleiten, informiert dieser Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist.
Diese Informationen umfassen — soweit dies von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — die rechtlichen Folgen, mit denen das Delikt im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats nach dessen Recht verbunden ist.
(2) Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, fügt der Deliktsmitgliedstaat gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art des betreffenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Delikts verwendeten Gerät bei. Zu diesem Zweck kann der Deliktsmitgliedstaat das im Anhang II enthaltene Musterformblatt verwenden.
(3) Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf das in Artikel 2 aufgeführte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt Folgemaßnahmen einzuleiten, so übermittelt der Deliktsmitgliedstaat im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs — soweit verfügbar — oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 6. Mai 2016 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden Bericht.
Der umfassende Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Anfrage gestellt wurde und der Zahl der ergebnislosen Anfragen.
Der umfassende Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Delikte eingeleiteten Folgemaßnahmen, auf der Grundlage des Anteils dieser Delikte, bei denen anschließend ein Informationsschreiben versandt wurde.
(1) Die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG gelten für die nach der vorliegenden Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(2) Insbesondere stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 und 12 der Richtlinie 95/46/EG innerhalb eines angemessenen Zeitraums berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, gelöscht oder gesperrt werden, wenn sie nicht länger benötigt werden, und dass gemäß Artikel 6 jener Richtlinie eine Frist für die Aufbewahrung der Daten festgelegt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verarbeiteten Daten nur für das in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Ziel verwendet werden, und dass den betroffenen Personen in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe dieselben Rechte gewährt werden, wie sie im einzelstaatlichen Recht in Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen sind.
(3) Jede betroffene Person hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsmitgliedstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Ersuchens und der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats.
(1) Die Kommission stellt auf ihrer Website in allen Amtssprachen der Organe der Union eine Zusammenfassung der Regelungen zur Verfügung, die in den Mitgliedstaaten auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet gelten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Regelungen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen den Verkehrsteilnehmern in Zusammenarbeit mit, unter anderem, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit tätig sind sowie Automobilklubs hinlängliche Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet anwendbaren Regeln und über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang I, die in Anbetracht des technischen Fortschritts erforderlich ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wichtige Änderungen der Prüm-Beschlüsse oder gegebenenfalls von Rechtsakten der Union, die für eine Aktualisierung des Anhangs I unmittelbar von Bedeutung sind, berücksichtigen zu können.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. März 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 übermittelt die Kommission bis zum 7. November 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. In ihrem Bericht befasst sich die Kommission insbesondere mit folgenden Aspekten und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge hierzu:
Bewertung darüber, ob weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten;
Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie, was die Verringerung der Zahl der tödlichen Unfälle auf den Straßen der Union betrifft;
Bewertung der Notwendigkeit, gemeinsame Standards für automatische Kontrollgeräte und für Verfahren zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wird die Kommission ersucht, auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit auszuarbeiten, damit durch vergleichbare Methoden und Verfahren bei der Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten eine größere Angleichung gewährleistet wird. Diese Leitlinien beziehen sich mindestens auf die in Artikel 2 Buchstaben a bis d genannten Delikte;
Bewertung der Notwendigkeit, die Durchsetzung von Sanktionen im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte im Rahmen aller einschlägigen Unionspolitiken, auch der gemeinsamen Verkehrspolitik, zu verstärken und gemeinsame Kriterien für Folgemaßnahmen vorzuschlagen, wenn keine Geldbuße oder Geldstrafe gezahlt wird;
Möglichkeit der Harmonisierung der Straßenverkehrsvorschriften, wo dies angebracht erscheint;
Bewertung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Softwareanwendungen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und einen effektiven, raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten sicherzustellen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. Mai 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Abweichend von Unterabsatz 1 können das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die in Unterabsatz 1 genannte Frist bis zum 6. Mai 2017 verlängern.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Posten | O/F | Bemerkungen |
| Angaben zum Fahrzeug | O | |
| Zulassungsmitgliedstaat | O | |
| Amtliches Kennzeichen | O | (A) |
| Angaben zum Delikt | O | |
| Deliktsmitgliedstaat | O | |
| Bezugsdatum des Delikts | O | |
| Bezugszeit des Delikts | O | |
| Zweck der Suche | O | Code zur Angabe der Deliktart gemäß Artikel 21Geschwindigkeitsübertretung2Alkohol am Steuer3Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes4Überfahren eines roten Lichtzeichens5Unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens10Fahren unter Drogeneinfluss11Nichttragen eines Schutzhelms12Rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren |
| Posten |
MUSTERFORMBLATT FÜR DAS INFORMATIONSSCHREIBEN
nach Artikel 5
[Titelseite]
[Name, Anschrift und Telefonnummer des Absenders]
[Name und Anschrift des Empfängers]
INFORMATIONSSCHREIBEN
in Bezug auf ein im/in der/in
[Name des Deliktsmitgliedstaats]
begangenes, die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt
Seite 2
Am wurde von ein
[Datum] [Name der zuständigen Stelle]
die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt festgestellt, das mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, Fabrikat, Modell, begangen wurde.
[Option 1] (1)
Sie sind als Inhaber der Zulassungsbescheinigung des genannten Fahrzeugs registriert.
[Option 2] (1)
Nach Angabe des Inhabers der Zulassungsbescheinigung des genannten Fahrzeugs haben Sie zum Zeitpunkt des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts dieses Fahrzeug geführt.
Die Einzelheiten des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts sind auf Seite 3 angegeben.
Die Geldbuße/Geldstrafe für dieses die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt beträgt EUR/Landeswährung.
Zahlungstermin:
Falls Sie diese Geldbuße/Geldstrafe nicht zahlen, füllen Sie bitte das anhängende Antwortformular (Seite 4) aus und senden Sie es an die angegebene Anschrift.
Dieses Schreiben wird nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des/der/von bearbeitet
[Name des Deliktsmitgliedstaats].
Seite 3
Einschlägige Einzelangaben zum Delikt
(a) Angaben zum Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde:
Amtliches Kennzeichen:
Zulassungsmitgliedstaat:
Fabrikat und Modell:
(b) Angaben zum Delikt:
Ort, Datum und Uhrzeit, an dem/zu der das Delikt begangen wurde:
Art und rechtliche Einstufung des Delikts:
Geschwindigkeitsübertretung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Überfahren eines roten Lichtzeichens, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren unter Drogeneinfluss, Nichttragen eines Schutzhelms, unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens, rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren (1)
Mit dieser Richtlinie soll allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden, indem der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und dadurch die Durchsetzung von Sanktionen erleichtert wird, wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden.
j) „unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens“ die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines Straßenabschnitts, wie Stand- oder Pannenstreifen, Busspur oder wegen Stau oder Straßenbauarbeiten vorübergehend gesperrter Fahrstreifen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
k) „rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren“ ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
l) „nationale Kontaktstelle“ die benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;
m) „automatisierte Suche“ ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten;
n) „Halter“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.
(5) Jeder Mitgliedstaat trägt seine Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Absatz 4 genannten Softwareanwendungen entstehen.
| Bemerkungen |
| Amtliches Kennzeichen | O |
| Fahrgestellnummer/FIN | O |
| Zulassungsmitgliedstaat | O |
| Marke | O | (D.1) z. B. Ford, Opel, Renault |
| Handelsbezeichnung des Fahrzeugs | O | (D.3) z. B. Focus, Astra, Megane |
| EU-Fahrzeugklasse | O | (J) z. B. Kleinkrafträder, Motorräder, Pkw |
| Posten | O/F | Bemerkungen |
| Angaben zum Halter des Fahrzeugs | (C.1)Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments. | |
| Name des Zulassungsinhabers (Firma) | O | (C.1.1)Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben. |
| Vorname | O | (C.1.2)Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben. |
| Anschrift | O | (C.1.3)Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben. |
| Geschlecht | F | Männlich, weiblich |
| Geburtsdatum | O | |
| Rechtsperson | O | Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw. |
| Geburtsort | F | |
| ID-Nummer | F | Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist. |
| Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs | (C.2) Die Daten beziehen sich auf den Eigentümer des Fahrzeugs. | |
| Name des Eigentümers (Firma) | O | (C.2.1) |
| Vorname | O | (C.2.2) |
| Anschrift | O | (C.2.3) |
| Geschlecht | F | Männlich, weiblich |
| Geburtsdatum | O | |
| Rechtsperson | O | Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw. |
| Geburtsort | F | |
| ID-Nummer | F | Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist. |
| Im Falle von Schrottfahrzeugen, gestohlenen Fahrzeugen oder Kennzeichen oder einer abgelaufenen Registrierung erfolgen keine Angaben zum Eigentümer/Halter. Stattdessen wird die Mitteilung „Information nicht bekanntgegeben“ versandt. |
Ausführliche Beschreibung des Delikts:
Bezugnahme auf einschlägige Rechtsvorschriften:
Angabe der Beweise für das Delikt oder Bezugnahme darauf:
(c) Angaben zum Gerät, mit dem das Delikt festgestellt wurde (2):
Art des Geräts zur Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung, des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts, des Überfahrens eines roten Lichtzeichens, der Trunkenheit im Straßenverkehr, des Fahrens unter Drogeneinfluss, des Nichttragens eines Schutzhelms, der unbefugten Benutzung eines Fahrstreifens, der rechtswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren (1):
Bezeichnung des Geräts:
Kennnummer des Geräts:
Gerät geeicht bis:
(d) Ergebnis der Verwendung des Geräts:
[Beispiel für Geschwindigkeitsübertretung, andere Delikte sind hinzuzufügen:]
Zulässige Höchstgeschwindigkeit:
Gemessene Geschwindigkeit:
Gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Fehlertoleranz:
(1) Nichtzutreffendes bitte streichen.
(2) Nicht auszufüllen, falls kein Gerät verwendet wurde.
Seite 4
Antwortformular
(Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)
A. Angaben zum Fahrer:
— Name, Vorname:
— Geburtsort und -datum:
— Nummer des Führerscheins: ausgestellt am in
— Anschrift:
B. Fragen:
1. Ist das Fahrzeug des Fabrikats , mit dem amtlichen Kennzeichen , auf Ihren Namen zugelassen? ja/nein (1)
Falls nicht: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung ist:
(Name, Vorname, Anschrift)
2. Wird das Verkehrsdelikt zugegeben? ja/nein (1)
3. Falls Sie das Verkehrsdelikt nicht zugeben, erläutern Sie bitte die Gründe:
Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Informationsschreibens an die folgende Behörde:
unter folgender Anschrift:
HINWEIS
Der Fall wird von der zuständigen Behörde des/der/von
[Name des Deliktsmitgliedstaats]
geprüft. Wird der Fall nicht weiterverfolgt, werden Sie innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antwortformulars informiert.
(1) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Wird der Fall weiterverfolgt, so gilt folgendes Verfahren:
[Vom Deliktsmitgliedstaat auszufüllen. Darlegung des weiteren Verfahrens, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zum Verfahren bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, den Fall weiterzuverfolgen. Mindestens anzugeben sind: Name und Anschrift der Behörde, die für die Weiterverfolgung des Falls zuständig ist; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der zuständigen Stelle, bei der ein Rechtsbehelf einzulegen ist; Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs.]
Das vorliegende Informationsschreiben selbst bewirkt keine rechtlichen Folgen.