Vorwort
§ 1
§ 1 Allgemeine Gebührenklasse
Die in der allgemeinen Gebührenklasse zur Verrechnung gelangenden LKF Gebühren ergeben sich als Produkt der für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ermittelten LKF Punkte mit nachfolgendem Eurowert je LKF Punkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Der Eurowert je LKF Punkt wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, wie folgt festgesetzt:
Klinik Güssing | 2,23 Euro |
Klinik Kittsee | 2,23 Euro |
Klinik Oberpullendorf | 2,23 Euro |
Klinik Oberwart | 2,23 Euro |
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH | 2,23 Euro |
§ 2
§ 2 Sonderklassezuschlag
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur LKF-Gebühr verrechnet. Dieser beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG pro Pflegetag:
Einbettzimmer | Mehrbettzimmer | |
Klinik Güssing | 217,70 Euro | 139,80 Euro |
Klinik Kittsee | 217,70 Euro | 139,80 Euro |
Klinik Oberpullendorf | 217,70 Euro | 139,80 Euro |
Klinik Oberwart | 227,50 Euro | 148,30 Euro |
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH | 227,50 Euro | 148,30 Euro |
§ 3
§ 3 Ambulante Leistungen
Die für ambulante Leistungen zur Verrechnung gelangenden LKF Gebühren ergeben sich als Produkt der für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit nachfolgendem Eurowert je LKF Punkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Der Eurowert je LKF Punkt wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG wie folgt festgesetzt:
Klinik Güssing | 2,23 Euro |
Klinik Kittsee | 2,23 Euro |
Klinik Oberpullendorf | 2,23 Euro |
Klinik Oberwart | 2,23 Euro |
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH | 2,23 Euro |
§ 4
§ 4 Kostendeckende Eurowerte, kostendeckende Sonderklassezuschläge
Die Höhe der in den §§ 1 und 3 festgesetzten Eurowerte sowie die Höhe der in § 2 festgesetzten Zuschläge entspricht jeweils der Höhe der kostendeckend ermittelten Eurowerte und Zuschläge.
§ 5
§ 5 Unterbringungsgebühr
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Bgld. KAG 2000, beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40,00 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
1. das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
a) chronisch erkrankt sind oder
b) Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Z 1 des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024, aufweisen,
entfällt die Unterbringungsgebühr für die Begleitperson. Für andere Patientinnen oder Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Entrichtung der Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen auf 14 Tage je Kalenderjahr beschränkt.
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
§ 6
§ 6 Kostentragung
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind, werden - mit Ausnahme eines Sonderklassezuschlags gemäß § 2 und einer Unterbringungsgebühr gemäß § 5 - von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, gelangt die LKF-Gebühr zur Verrechnung. Diese ist bei Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, zu tragen sind, um das im Eurowert enthaltene Beihilfenäquivalent zu reduzieren.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt in Abstimmung mit dem Burgenländischen Gesundheitsfonds kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 1 und §§ 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2025 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und §§ 3 bis 6 Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2024, LGBl. Nr. 27/2024, außer Kraft; diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2025 ereignet haben.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2025 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2024, LGBl. Nr. 27/2024, außer Kraft; diese Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Februar 2025 ereignet haben.