(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Bgld. KAG 2000, beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GSBG pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40,00 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
1. das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
a) chronisch erkrankt sind oder
b) Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 Z 1 des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024, aufweisen,
entfällt die Unterbringungsgebühr für die Begleitperson. Für andere Patientinnen oder Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Entrichtung der Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen auf 14 Tage je Kalenderjahr beschränkt.
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
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