Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe
Vorwort
§ 1
§ 1 Allgemeines
(1) Gemäß § 22e Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, erhebt das Land eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen als Ausgleich für die durch Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019 bewirkte Belastung des Landschaftsbildes.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung der Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der marktpreisabhängigen Erhöhung gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 und unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaik- und der Windkraftanlagen.
§ 2
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1) Die jährliche Abgabe beträgt:
1. für Windkraftanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019 3 000 Euro pro Megawatt
2. für Photovoltaikanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019 1 400 Euro pro Megawatt
(2) Für Windkraftanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 800 Euro pro Megawatt
2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 1 350 Euro pro Megawatt
3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1 900 Euro pro Megawatt
4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 2 450 Euro pro Megawatt
5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 3 000 Euro pro Megawatt
(3) Für Photovoltaikanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 700 Euro pro Megawatt
2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 875 Euro pro Megawatt
3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1 050 Euro pro Megawatt
4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 1 225 Euro pro Megawatt
5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 1 400 Euro pro Megawatt
(4) Die im Jahr 2023 zu entrichtende Abgabe für Windkraftanlagen wird gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 um 62,28% erhöht.
(5) Die im Jahr 2024 zu entrichtende Abgabe für Windkraft- und Photovoltaikanlagen wird gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 um 19,41% erhöht.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn die Tarifförderung gemäß Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023, unter folgende Sätze sinkt:
1. bei Windkraftanlagen unter 6,8 Cent pro Megawatt
2. bei Photovoltaikanlagen unter 7 Cent pro Hektar beanspruchter Fläche
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2025 treten in Kraft:
1. §§ 1, 2 Abs. 1 bis 3 mit 20. Dezember 2024,
2. § 2 Abs. 4 mit 1. Jänner 2023,
3. § 2 Abs. 5 mit 1. Jänner 2024 und
4. § 3 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.