Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Windkraft- und Photovoltaikabgabe
Vorwort
§ 1
§ 1 Allgemeines
(1) Gemäß § 53b Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, erhebt das Land eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen als Ausgleich für die durch Photovoltaikanlagen gemäß § 53a Abs. 3 und durch Windkraftanlagen bewirkte Belastung des Landschaftsbildes.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung der Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Flächengröße der Photovoltaikanlagen und die Höhe und Leistung der Windkraftanlagen.
§ 2
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1) Die jährliche Abgabe beträgt:
1. für Windkraftanlagen 3.000 Euro pro Megawatt
2. für Photovoltaikanlagen gemäß § 53a Bgld RPG 2019 1.400 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
(2) Für Windkraftanlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 800 Euro pro Megawatt
2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 1.350 Euro pro Megawatt
3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1.900 Euro pro Megawatt
4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 2.450 Euro pro Megawatt
5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 3.000 Euro pro Megawatt
(3) Für Photovoltaikanlagen gemäß § 53a Abs. 3 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 700 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 875 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1.050 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 1.225 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 1.400 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
§ 3
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn die Tarifförderung gemäß Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, unter folgende Sätze sinkt:
1. bei Windkraftanlagen unter 6,8 Cent pro Megawatt
2. bei Photovoltaikanlagen unter 7 Cent pro Hektar beanspruchter Fläche