(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn die Tarifförderung gemäß Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, unter folgende Sätze sinkt:
1. bei Windkraftanlagen unter 6,8 Cent pro Megawatt
2. bei Photovoltaikanlagen unter 7 Cent pro Hektar beanspruchter Fläche
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