(1) Die jährliche Abgabe beträgt:
1. für Windkraftanlagen 3.000 Euro pro Megawatt
2. für Photovoltaikanlagen gemäß § 53a Bgld RPG 2019 1.400 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
(2) Für Windkraftanlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 800 Euro pro Megawatt
2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 1.350 Euro pro Megawatt
3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1.900 Euro pro Megawatt
4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 2.450 Euro pro Megawatt
5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 3.000 Euro pro Megawatt
(3) Für Photovoltaikanlagen gemäß § 53a Abs. 3 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 700 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 875 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1.050 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 1.225 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 1.400 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche
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