(1) Die jährliche Abgabe beträgt:
1. für Windkraftanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019 3 000 Euro pro Megawatt
2. für Photovoltaikanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019 1 400 Euro pro Megawatt
(2) Für Windkraftanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 800 Euro pro Megawatt
2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 1 350 Euro pro Megawatt
3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1 900 Euro pro Megawatt
4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 2 450 Euro pro Megawatt
5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 3 000 Euro pro Megawatt
(3) Für Photovoltaikanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, beträgt die jährliche Abgabe:
1. im ersten Jahr der Abgabenpflicht: 700 Euro pro Megawatt
2. im zweiten Jahr der Abgabenpflicht: 875 Euro pro Megawatt
3. im dritten Jahr der Abgabenpflicht: 1 050 Euro pro Megawatt
4. im vierten Jahr der Abgabenpflicht: 1 225 Euro pro Megawatt
5. ab dem fünften Jahr der Abgabenpflicht: 1 400 Euro pro Megawatt
(4) Die im Jahr 2023 zu entrichtende Abgabe für Windkraftanlagen wird gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 um 62,28% erhöht.
(5) Die im Jahr 2024 zu entrichtende Abgabe für Windkraft- und Photovoltaikanlagen wird gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 um 19,41% erhöht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise