(1) Gemäß § 22e Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, erhebt das Land eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen als Ausgleich für die durch Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß § 22e Abs. 1 Bgld. RPG 2019 bewirkte Belastung des Landschaftsbildes.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung der Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der marktpreisabhängigen Erhöhung gemäß § 22e Abs. 6 Bgld. RPG 2019 und unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaik- und der Windkraftanlagen.
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