LandesrechtBurgenlandVerordnungenBgld. Fischereiwesenverordnung 2022

Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022

In Kraft seit 02. Februar 2022
Up-to-date

§ 1

§ 1 Versteigerungsbedingungen, Pachtverträge und Fischereikonzept

(1) Die Versteigerungsbedingungen sind gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Dazu ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(2) Für die Verpachtung von Fischereirevieren ist das Muster für den Fischereipachtvertrag der Anlage 2 zu verwenden.

(3) Das Fischereikonzept gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. FischG 2022 hat insbesondere Angaben über den geplanten Besatz, über die waidgerechte Ausübung der Fischerei, über geplante Fortbildungsveranstaltungen oder über Nachwuchsarbeit zu berücksichtigen. Es hat dabei die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 zu verfolgen.

§ 2

§ 2 Fischereigebiete

Die Fischwässer des Landes werden in folgende Gebiete eingeteilt:

1. Fischereigebiet I.: Leitha samt Nebenflüssen und Seitenarmen (Kanälen), Neufelder See

2. Fischereigebiet II.: Neusiedlersee mit Zuflüssen außer der Wulka, Lacken im Seewinkel

3. Fischereigebiet III.: Wulkabach mit Zuflüssen und Zeiselbach

4. Fischereigebiet IV.: Goldbach und Frauenbrunnbach, Nikitscherbach, Rabnitz mit Nebenflüssen, Güns mit Nebenflüssen

5. Fischereigebiet V.: Rechnitzbach, Pinka mit Nebenflüssen

6. Fischereigebiet VI.: Strem mit Nebenflüssen, Reinersdorferbach

7. Fischereigebiet VII.: Lafnitz mit Zuflüssen, Raab mit Zuflüssen, Klausenbach mit Lendavabach

§ 3 § 3

§ 3 Dienstausweis, Gelöbnisformel, Jahresfischereikarte, Fischereigastkarte

(1) Als Gelöbnisformel gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. FischG 2022 für die Fischereischutzorgane ist der Text der Anlage 4 zu verwenden.

(2) Zur Ausstellung der Jahresfischereikarte und des Dienstausweises als Bestätigung für Fischereischutzorgane und der Fischereigastkarte (§ 19 Abs. 7, §§ 26 und 27 Bgld. FischG 2022) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jahresfischereikarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden:

1. Anlage 5 für die Jahresfischereikarte und den Dienstausweis für Fischereischutzorgane in blauer Farbe

2. Anlage 6 für die Fischereigastkarte

(3) Bis durch die Behörde die Ausstellung der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt, ist als Nachweis für die Jahresfischereikarte und der Bestätigung als Fischereischutzorgan das Muster der Anlage 5a zu verwenden.

(4) Als Fischereigastkarte im Sinne des § 27 Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.

(5) Die Bestätigung als Fischereischutzorgan ist auf der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 digital zu vermerken.

§ 4

§ 4 Schonvorschriften, Brittelmaße

(1) Die im folgenden genannten Wassertiere dürfen während der bei jeder Art festgesetzten Schonzeit und unter dem bestimmten Maß nicht gefangen werden:

Fische Neunaugen Schonzeit Brittelmaß [cm]
1. Aal - -
2. Aalrutte 1.12. - 29.2. 35
3. Aitel - -
4. Äsche 1.3. - 30.4. 30
5. Bachforelle 16.9. - 15.3. 25
6. Barbe 1.5. - 15.6. 30
7. Bitterling ganzjährig -
8. Blaubandbärbling - -
9. Brachse 1.4. - 31.5. 25
10. Donaukaulbarsch ganzjährig -
11. Elritze 1.4. - 31.5. -
12. Flussbarsch 1.3. - 31.5. -
13. Frauennerfling ganzjährig -
14. Giebel - -
15. Goldsteinbeißer ganzjährig -
16. Gründling 1.5. - 31.5. -
17. Güster 1.5. - 31.5. -
18. Hasel 16.3. - 31.5. -
19. Hecht 1.2. - 30.4. 50
20. Huchen ganzjährig -
21. Hundsfisch ganzjährig -
22. Karausche 1.5. - 31.5. -
23. Karpfen 15.5. - 30.6. 35
24. Kaulbarsch 1.3. - 31.5. 10
25. Kessler-Gründling ganzjährig -
26. Koppe 1.2. - 31.5. -
27. Laube 16.5. - 30.6. -
28. Marmorgrundel - -
29. Moderlieschen ganzjährig -
30. Nase 16.3. - 31.5. 35
31. Nerfling 1.5. - 30.6 35
32. Perlfisch ganzjährig -
33. Neunaugen ganzjährig -
34. Regenbogenforelle 1.1. - 15.3. 25
35. Rotauge 1.4. - 31.5. -
36. Rotfeder 1.4. - 31.5. -
37. Rußnase, Zährte 16.4. - 30.6. 30
38. Schied, Rapfen ganzjährig -
39. Schlammpeitzger ganzjährig -
40. Schleie 1.5. - 30.6. 25
41. Schmerle 1.3. - 31.5. -
42. Schneider ganzjährig -
43. Schrätzer ganzjährig -
44. Semling, Hundsbarbe ganzjährig -
45. Sichling, Ziege ganzjährig -
46. Steinbeißer ganzjährig -
47. Steingressling ganzjährig -
48. Sterlet ganzjährig -
49. Streber ganzjährig -
50. Strömer ganzjährig -
51. Weißflossengründling 15.4. - 15.6. -
52. Wels 15.5. – 15.6. 60
53. Wolgazander 1.4. - 31.5. 35
54. Zander 1.4. - 31.5. 35
55. Zingel ganzjährig -
56. Zobel ganzjährig -
57. Zope ganzjährig -
Flusskrebse Schonzeit Brittelmaß [cm]
58. Edelkrebs ganzjährig -
59. Kalikokrebs - -
60. Kamberkrebs - -
61. Signalkrebs - -
62. Steinkrebs ganzjährig -
63. Sumpfkrebs, Galizier ganzjährig -
64. Roter Amerikanischer Sumpfkrebs - -
Muscheln Schonzeit Brittelmaß [cm]
65. Aufgeblasene Flussmuschel ganzjährig -
66. Gemeine Flussmuschel ganzjährig -
67. Malermuschel ganzjährig -
68. Strommuschel ganzjährig -
69. Gemeine Teichmuschel ganzjährig -
70. Abgeplattete Teichmuschel ganzjährig -
71. Große Teichmuschel ganzjährig -

(2) Im Neusiedlersee ist jeder Fischfang mit Stell- und Zugnetzen vom 16. Februar bis 31. Mai untersagt. In diesem Gewässer wird die Schonzeit für Hechte für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März und für Karpfen für die Zeit vom 1. bis 31. Mai festgesetzt. Ablaichende Fische dürfen auch außerhalb der Schonzeit nur für Zwecke der Laichentnahme und für wissenschaftliche Untersuchungen gefangen werden.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.

(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3 .

§ 5

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.

(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3 .

(3) § 4 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3

Anlage 4

Anl. 4

Anlage 5

Anl. 5

Anl. 5a

Anlage 6

Anl. 6