(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.
(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3 .
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