Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung 2018
Vorwort
§ 1
§ 1 Festsetzung der Personengruppen
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
1. Drittstaatsangehörige, denen gemäß § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017, ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;
2. Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017; weiters subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;
3. Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017;
4. Vertriebene, denen gemäß § 62 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 84/2017, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;
5. Personen gemäß § 1 der Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015;
6. Bewohner von Obdachlosenunterkünften sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft;
7. Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf Grundlage der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 117/2017, in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
§ 2
§ 2 Untersuchungsstellen
Die Reihenuntersuchungen sind nach Zuweisung von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in einer der nachstehend angeführten Untersuchungsstellen durchzuführen:
1. in einer Krankenanstalt oder
2. bei einer durch Vertrag vom Land dazu beauftragten Fachärztin oder einem Facharzt für Lungenkrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendheilkunde oder Radiologie.
§ 3
§ 3 Untersuchungszeitraum
(1) Zur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß § 1 angehören, einmal jährlich verpflichtet. Für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen beträgt die Untersuchungsdauer maximal sieben Jahre; im Einzelfall kann die Behörde auf weitere Untersuchungen einer Person verzichten, wenn nach einem mindestens dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Lungenkrankheiten oder Innere Medizin und Pneumologie ergibt, dass für diese Person kein Bedarf für weitere Untersuchungen mehr gegeben ist.
(2) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 haben sich der jährlichen Untersuchung ohne zeitliche Befristung zu unterziehen, solange sie der betreffenden Personengruppe angehören.
(3) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
§ 4
§ 4 Untersuchungsarten
(1) Die Untersuchung hat bei Personen ab dem schulpflichtigen Alter jedenfalls in einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.
(3) Befunde gemäß Abs. 1 und 2 haben eine Stellungnahme zu enthalten, ob der Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung gegeben ist.
(4) Ergibt der Befund gemäß Abs. 1 und 2 den Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine weitere fachärztliche Untersuchung an einer Untersuchungsstelle gemäß § 2 der Verordnung zu veranlassen. Die betroffene Person hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
(5) Bei Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn
1. das negative Ergebnis eines Mendel-Mantoux-Tests (MMT), der nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
2. das negative Ergebnis eines Interferon y-Release Assays (IGRA)
vorgewiesen werden kann.
(6) Wenn ein Mendel-Mantoux-Test oder ein Interferon y-Release Assay bei Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, sowie bei schwangeren Frauen ein positives Ergebnis aufweist, so ist dieser nicht zu wiederholen, sondern eine in der Regel einmalige Röntgenaufnahme der Lunge durchzuführen. Bei schwangeren Frauen ist die Röntgenaufnahme erst nach dem Ende der Schwangerschaft durchzuführen.
§ 5
§ 5 Berichtspflicht
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:
1. die untersuchten Personengruppen gemäß § 1;
2. die Anzahl der untersuchten Personen;
3. die Anzahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, gegliedert nach Personengruppen gemäß § 1, wobei gesondert die Anzahl der behandlungs- bzw. überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.
§ 6
§ 6 Strafbestimmung
Wer einer Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Z 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2016.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. Nr. 60/2008, außer Kraft.