Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:
1. die untersuchten Personengruppen gemäß § 1;
2. die Anzahl der untersuchten Personen;
3. die Anzahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, gegliedert nach Personengruppen gemäß § 1, wobei gesondert die Anzahl der behandlungs- bzw. überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.
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