(1) Die Untersuchung hat bei Personen ab dem schulpflichtigen Alter jedenfalls in einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.
(3) Befunde gemäß Abs. 1 und 2 haben eine Stellungnahme zu enthalten, ob der Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung gegeben ist.
(4) Ergibt der Befund gemäß Abs. 1 und 2 den Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine weitere fachärztliche Untersuchung an einer Untersuchungsstelle gemäß § 2 der Verordnung zu veranlassen. Die betroffene Person hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
(5) Bei Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn
1. das negative Ergebnis eines Mendel-Mantoux-Tests (MMT), der nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
2. das negative Ergebnis eines Interferon y-Release Assays (IGRA)
vorgewiesen werden kann.
(6) Wenn ein Mendel-Mantoux-Test oder ein Interferon y-Release Assay bei Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, sowie bei schwangeren Frauen ein positives Ergebnis aufweist, so ist dieser nicht zu wiederholen, sondern eine in der Regel einmalige Röntgenaufnahme der Lunge durchzuführen. Bei schwangeren Frauen ist die Röntgenaufnahme erst nach dem Ende der Schwangerschaft durchzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise