(1) Zur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß § 1 angehören, einmal jährlich verpflichtet. Für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen beträgt die Untersuchungsdauer maximal sieben Jahre; im Einzelfall kann die Behörde auf weitere Untersuchungen einer Person verzichten, wenn nach einem mindestens dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Lungenkrankheiten oder Innere Medizin und Pneumologie ergibt, dass für diese Person kein Bedarf für weitere Untersuchungen mehr gegeben ist.
(2) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 haben sich der jährlichen Untersuchung ohne zeitliche Befristung zu unterziehen, solange sie der betreffenden Personengruppe angehören.
(3) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
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