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Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

In Kraft seit 10. Juni 2017
Up-to-date

§ 1

§ 1 Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung

Als Mindestversicherungssumme für die in den §§ 61 und 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gilt jeweils 2 Millionen Euro für Personenschäden oder für Sachschäden oder für Personen- und Sachschäden.

§ 2 § 2

§ 2 Form und Inhalt der Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine

(1) Zur Ausstellung von Jagdkarten und vorläufigen Jagdkarten (§ 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022), und der Jagdgastkarte (§ 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jagdkarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden:

1. Anlage 1 in weißer Farbe für die Jagdkarte und Anlage 1a für die vorläufige Jagdkarte;

2. Anlage 2 in grüner Farbe für die 24-stündige Jagdgastkarte;

3. Anlage 3 in gelber Farbe für die einmonatige Jagdgastkarte.

(2) Die Jagderlaubnisscheine gemäß § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sind von den Jagdausübungsberechtigten nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

§ 3

§ 3 Bedarfsdeckung

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 49/2021)

§ 4

§ 4 Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission

Die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 63 Abs. 3 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

§ 5

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Jagdprüfung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Erfolgt die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen einer Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, kann die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Antrag auf Zulassung auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 64 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorliegen.

(2) Für die Prüfung ist die Prüfungskommission zuständig, in deren Bereich die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im Burgenland keinen Hauptwohnsitz, oder ist die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen der Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfolgt, ist die Prüfung bei der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber um Zulassung zur Jagdprüfung angesucht hat.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, dies vorher durch eine schriftliche Prüfungsterminabsicht bekanntgeben.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist das Formular nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.

§ 6

§ 6 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1. Meldezettel;

2. Geburtsurkunde;

3. ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nicht durch eine körperliche Behinderung, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, mit einer Jagdwaffe sachgemäß umzugehen;

4. Strafregisterbescheinigung, die maximal drei Monate vor der Antragstellung zur Jagdprüfung ausgestellt wurde;

5. Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses oder der Nachweis durch ein amtliches Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Person bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe hat.

§ 7

§ 7 Durchführung der Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann die oder der Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.

§ 8

§ 8 Prüfungsstoff; Unterbleiben der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber kann eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst in einem 45 Minuten nicht übersteigenden mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen:

1. die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften, einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und des Waffenrechtes;

2. die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen;

3. die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes;

4. den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung;

5. die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;

6. die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;

7. die Behandlung des erlegten Wildes;

8. die Jagd in der öffentlichen Wahrnehmung.

(3) Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch getrennt in den Teilbereichen des Abs. 2 Z 1 bis 7 als Einzelprüfungen erfolgen. Die Beurteilung hat jedenfalls durch die Prüfungskommission zu erfolgen.

(4) Die Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

1. Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht;

2. Grundlagen der Ökologie;

3. Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft (Wechselbeziehungen);

4. Übungen zu Jagdbetriebslehre;

5. Wildbiologie und Jagdbetrieb;

6. Wildbestimmungsübungen;

7. Jagdbetriebslehre

erfolgreich abgelegt hat.

(5) Ebenso hat die Prüfung zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er Prüfungen an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder an einer Forstfachschule mit folgenden Lehrinhalten erfolgreich abgelegt hat:

1. Wildökologie (Wildkunde, Habitatsqualität, wildökologische Raumplanung);

2. Jagdbetrieb (Jagdkarten, Bewirtschaftung, Brauchtum, Wildbrethygiene, Jagdhunde);

3. Schießwesen (Waffenkunde, Munition, Sicherheit) und

4. Rechtskunde (Jagd-, Waffen-, Wasser- und Fischereirecht, Tier- und Naturschutzrecht).

(6) In den Fällen des Abs. 4 und 5 hat jedenfalls ein Nachweis über den praktischen Teil der Prüfung zu erfolgen, der den Erfordernissen des Abs. 7 entspricht.

(7) Der praktische Teil der Prüfung ist auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen und umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

1. mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;

2. von zehn geworfenen Wurfscheiben nach der Disziplin AFA (eine Wurfmaschine, Jagdanschlag- Austrian Fosse Automatic) mindestens zwei getroffen hat;

3. von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (frei aufgelegt), wobei frei aufgelegt bedeutet, dass die Waffe mit dem Vorderschaft auf einer frei gewählten Unterlage aufgelegt jedoch nicht eingekeilt werden darf und der Hinterschaft dabei frei zu sein hat oder nur mit der eigenen Hand gestützt oder unterlegt werden darf, auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring acht erzielt hat.

Die praktische Prüfung ist erst nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung vorzunehmen.

§ 9

§ 9 Prüfungsergebnis; Zeugnis

(1) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hierfür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des § 8 erforderlich ist.

(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die allfällige Anwesenheit einer Vertrauensperson, die Personaldaten der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat, auch wenn der Hauptwohnsitz inzwischen verlegt wurde. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in § 8 Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird. Anderenfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

(5) Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.

§ 10

§ 10 Prüfung der Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd); Prüfungskommission und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Prüfung zum Nachweis der Eignung zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) ist bei erstmaliger Bewerbung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß § 67 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet die Burgenländische Landesregierung. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Burgenland ist.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, dies vorher durch eine schriftliche Prüfungsterminabsicht bekanntgeben.

(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist das Formular nach dem Muster der Anlage 7 zu verwenden.

§ 11

§ 11 Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gilt § 7 sinngemäß.

§ 12

§ 12 Prüfungsstoff

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jede Prüfungswerberin und jeder Prüfungswerber kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht nur aus einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Beizjagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

1. Grundzüge der geschichtlichen Entwicklung der Beizjagd;

2. Erkennungsmerkmale und Lebensweise der heimischen Greifvogelarten;

3. Halten, Pflege und Abtragen von Beizvögeln;

4. die wichtigsten Fachausdrücke und Bräuche der Beizjagd;

5. die Behandlung des erbeuteten Wildes;

6. die ökologische Bedeutung der Greifvögel im Naturhaushalt;

7. die Beizvogelbeschaffung.

§ 13

§ 13 Prüfungsergebnis; Zeugnis

(1) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss hat die Kommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die allfällige Anwesenheit einer Vertrauensperson, die Personaldaten der geprüften Person und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.

(5) Die Berechtigung zur Beizjagd ist nach bestandener Prüfung in der Jagdkarte zu vermerken.

§ 14

§ 14 Prüfungsgebühr

(1) Vor der Abnahme der Prüfung gemäß § 4 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 15 Euro zu entrichten.

(2) Vor der Abnahme der Prüfung gemäß § 10 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr von 40,50 Euro zu entrichten.

§ 15

§ 15 Verwendung der Prüfungsgebühr

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 49/2021)

§ 16

§ 16 Prüfung zum Jagdschutzorgan; Prüfungskommission

Personen, die die Bestätigung und Angelobung zum Jagdschutzorgan (§ 72 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) anstreben, haben die Prüfung zum Jagdschutzorgan vor der gemäß § 75 Abs. 3 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

§ 17

§ 17 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung zum Jagdschutzorgan sind nur solche Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, erfüllen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.

(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:

1. Geburtsurkunde;

2. Meldezettel;

3. Staatsbürgerschaftsnachweis;

4. Strafregisterbescheinigung, die maximal drei Monate vor der Antragstellung zur Jagdprüfung ausgestellt wurde.

(4) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

§ 18

§ 18 Prüfungsstoff

Die Prüfung erstreckt sich auf die ausreichende Kenntnis der jagdrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Rechte und Pflichten des Jagdschutzorganes, die waffenrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts und des Forstgesetzes sowie auf die Handhabung der gebräuchlichen Waffen und auf die Bereiche Jagdbetrieb, Abschussplanung, Wildbrethygiene, Öffentlichkeitsarbeit und Unfallverhütung.

§ 19

§ 19 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht in der mündlichen Beantwortung von Prüfungsfragen, in der praktischen Lösung von Prüfungsaufgaben und einem praktischen Prüfungsteil auf einer behördlich genehmigten Schießstätte. Die Prüfung ist nicht öffentlich, die ersten beiden Prüfungsteile dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber kann eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

1. mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;

2. von zehn geworfenen Wurfscheiben nach der Disziplin AFA (eine Wurfmaschine, Jagdanschlag- Austrian Fosse Automatic) mindestens drei getroffen hat;

3. von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (frei aufgelegt), wobei frei aufgelegt bedeutet, dass die Waffe mit dem Vorderschaft auf einer frei gewählten Unterlage aufgelegt jedoch nicht eingekeilt werden darf und der Hinterschaft dabei frei zu sein hat oder nur mit der eigenen Hand gestützt oder unterlegt werden darf, auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring neun erzielt hat.

§ 20

§ 20 Prüfungsergebnis

(1) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung wird die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber durch Beschluss der Prüfungskommission als „befähigt“ oder „nicht befähigt“ erklärt. Für einen auf „befähigt“ lautenden Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist dieses Ergebnis der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber gegenüber mündlich zu begründen.

§ 21

§ 21 Zeugnis

(1) Jene Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein nach dem Muster der Anlage 9 ausgefertigtes, von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes, mit dem Amtssiegel der zuständigen Behörde versehenes Zeugnis.

(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die allfällige Anwesenheit einer Vertrauensperson, die Personaldaten der geprüften Person und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(3) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von drei Monaten, insgesamt aber nur zweimal wiederholt werden.

(4) Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff gemäß § 18 zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird. Andernfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 22

§ 22 Prüfungsgebühr

Vor der Abnahme der Prüfung hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 18,50 Euro zu entrichten.

§ 23

§ 23 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 49/2021)

§ 24

§ 24 Befreiungen und Erleichterungen

(1) Von der Ablegung der Prüfung zum Jagdschutzorgan sind Personen befreit, die die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt wurden (§ 75 Abs. 6 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.

§ 25

§ 25 Bestätigung und Angelobung des Jagdschutzorganes

Die Angelobung der Jagdschutzorgane hat nach der in Anlage 10 angeführten Gelöbnisformel zu erfolgen.

§ 26 § 26

§ 26 Nachweis der Jagdschutzorganfunktion

Die schriftliche Bestätigung der Angelobung für die jeweiligen Jagdgebiete ist auf der Jagdkarte gemäß § 2 digital zu vermerken.

§ 27

§ 27 Dienstabzeichen

(1) Die äußere Kennzeichnung der zur Beaufsichtigung und zum Jagdschutz bestellten, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane erfolgt durch ein Dienstabzeichen.

(2) Dieses ausschließlich vom Amt der Burgenländischen Landesregierung im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausgabe gelangende Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglicher runder Form, 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift „Burgenland“, unten die Aufschrift „Jagdschutz“ und auf beiden Seiten eine Verzierung aus Eichenlaub.

§ 28

§ 28 Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens

Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdschutzorgane im Dienst stehen, dürfen sich des im § 73 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.

§ 29

§ 29 Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen

Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdschutzorgan sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend, längstens binnen sieben Werktagen, abzuliefern.

§ 30

§ 30 Weiterbildung der Jagdschutzorgane

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Weiterbildungskurse für die Jagdschutzorgane zu organisieren. Sie können sich dabei natürlicher oder juristischer Personen für die Durchführung bedienen.

(2) Die Jagdschutzorgane sind insbesondere über die gesetzlichen Bestimmungen und fachlichen Kenntnisse, die sich für ihre Tätigkeit als Jagdschutzorgan aus den Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, ergeben, zu unterrichten.

§ 31

§ 31 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 36 bis 75 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2021

1. entfällt § 3 am 1. Oktober 2021;

2. entfallen §§ 15, 22 letzter Satz und § 23 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;

3. tritt § 30 am 1. Februar 2023 in Kraft.

(4) §§ 2 und 26 sowie die Anlagen 1, 1a, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2022 treten am 1. Oktober 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 11 außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 1a

Anl. 1a

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3

Anlage 4

Anl. 4

Anlage 5

Anl. 5

Anlage 6

Anl. 6

Anlage 7

Anl. 7

Anlage 8

Anl. 8

Anlage 9

Anl. 9

Anlage 10

Anl. 10

Anlage 11

Anl. 11