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Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung
§ 11
§ 11 Durchführung der Prüfung
In Kraft seit 10. Juni 2017
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§ 11 Durchführung der Prüfung — Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung
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Für die Durchführung der Prüfung gilt § 7 sinngemäß.
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