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Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung
§ 23
§ 23 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission
In Kraft seit 09. Juli 2021
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§ 23 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission — Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung
Im Gesetz anzeigen
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(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 49/2021)
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