(1) Zur Ausstellung von Jagdkarten und vorläufigen Jagdkarten (§ 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022), und der Jagdgastkarte (§ 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jagdkarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden:
1. Anlage 1 in weißer Farbe für die Jagdkarte und Anlage 1a für die vorläufige Jagdkarte;
2. Anlage 2 in grüner Farbe für die 24-stündige Jagdgastkarte;
3. Anlage 3 in gelber Farbe für die einmonatige Jagdgastkarte.
(2) Die Jagderlaubnisscheine gemäß § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sind von den Jagdausübungsberechtigten nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
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