LandesrechtBurgenlandVerordnungenEuropaschutzgebiet Mattersburger Hügelland

Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland

In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach im Burgenland, Loipersbach-Kogel, Marz, Mattersburg, Neustift an der Rosalia, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Schattendorf, Sieggraben, Walbersdorf, Wiesen und Zemendorf werden zum „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In der Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus 9 Detailplänen (01 - 09) im Maßstab 1 : 5 000 und einem Übersichtsplan (Blattschnitt), erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“.

§ 2

§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.

§ 3

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.

§ 4

§ 4 Schutzgegenstand

(1) Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

Lebensraumtypen:

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien ( Festuco-Brometalia )

(* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6230 * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland)

auf Silikatböden

6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden ( Molinion caeruleae )

6510 Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis )

7230 Kalkreiche Niedermoore

91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion , Alnion incanae , Salicion albae )

91G0 * Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

91H0 * Pannonische Flaumeichen-Wälder

91I0 * Euro-Sibirische Eichen-Steppenwälder

Tierarten:

Große Hufeisennase ( Rhinolophus ferrumequinum )

Kleine Hufeisennase ( Rhinolophus hipposideros )

Kleines Mausohr ( Myotis blythii )

Wimperfledermaus ( Myotis emarginatus )

Großes Mausohr ( Myotis myotis )

Alpenkammmolch ( Triturus carnifex )

Grubenlaufkäfer ( Carabus variolosus )

Hirschkäfer ( Lucanus cervus )

* Russischer Bär ( Euplagia quadripunctaria , Callimorpha quadripunctaria )

Hecken-Wollafter ( Eriogaster catax )

Großer Feuerfalter ( Lycaena dispar )

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius , Maculinea teleius )

Große Quelljungfer ( Cordulegaster heros )

Pflanzenarten:

Adria-Riemenzunge ( Himantoglossum adriaticum )

Große Küchenschelle ( Pulsatilla grandis )

(2) Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, sind:

Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:

Blutspecht ( Dendrocopos syriacus )

Grauspecht ( Picus canus )

Heidelerche ( Lullula arborea )

Kleines Sumpfhuhn ( Zapornia parva , Porzana parva )

Kornweihe ( Circus cyaneus )

Mittelspecht ( Dendrocoptes medius , Dendrocopos medius )

Nachtreiher ( Nycticorax nycticorax )

Neuntöter ( Lanius collurio )

Purpurreiher ( Ardea purpurea )

Rohrdommel ( Botaurus stellaris )

Rohrweihe ( Circus aeruginosus )

Schwarzspecht ( Dryocopus martius )

Schwarzstorch ( Ciconia nigra )

Silberreiher ( Ardea alba , Egretta alba )

Sperbergrasmücke ( Curruca nisoria , Sylvia nisoria )

Tüpfelsumpfhuhn ( Porzana porzana )

Uhu ( Bubo bubo )

Wachtelkönig ( Crex crex )

Weißstorch ( Ciconia ciconia )

Wespenbussard ( Pernis apivorus )

Wiesenweihe ( Circus pygargus )

Ziegenmelker ( Caprimulgus europaeus )

Zwergdommel ( Ixobrychus minutus )

Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:

Bienenfresser ( Merops apiaster )

Dorngrasmücke ( Curruca communis , Sylvia communis )

Drosselrohrsänger ( Acrocephalus arundinaceus )

Graureiher ( Ardea cinerea )

Rohrschwirl ( Locustella luscinoides )

Wachtel ( Coturnix coturnix )

Wasserralle ( Rallus aquaticus )

Wendehals ( Jynx torquilla )

Wiedehopf ( Upupa epops )

Zwergohreule ( Otus scops )

Zwergtaucher ( Tachybaptus ruficollis )

§ 5

§ 5 Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes

Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 4 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).

§ 6

§ 6 Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

§ 7

§ 7 Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 3 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 4 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;

2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 8

§ 8 Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115,

2. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

(2) § 1 Abs. 2, §§ 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1