(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(2) § 1 Abs. 2, §§ 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise