Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden
Vorwort
§ 1
§ 1 Haftungsobergrenze
Der Gesamtwert der Haftungen aller Gemeinden und jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) dem Verantwortungsbereich der Gemeinden zugeordnet sind, darf insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten. Diese Obergrenze beträgt 50% der Summe der Einnahmen aller Gemeinden nach dem Abschnitt 92 der Rechnungsabschlüsse des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 2
§ 2 Übernahme von Haftungen
(1) Haftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.
(2) Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat darüber hinaus sicher zu stellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
§ 3
§ 3 Ausweis im Rechnungsabschluss
Alle Haftungen müssen im Rechnungsabschluss übersichtlich aufgelistet werden und es sind für übernommene Haftungen folgende Informationen nachzuweisen:
1. Ursprünglicher Haftungsrahmen,
2. Laufzeit der Haftung,
3. Stand am Beginn des Haushaltsjahres,
4. Veränderung während des Haushaltsjahres (Zu- und Abgänge) und
5. Stand am Schluss des Haushaltsjahres.
§ 4
§ 4 Vermeidung von Doppelzählungen
Bestehen Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, die der Gemeinde nach dem ESVG bereits im Rahmen der Gemeindeschulden zugerechnet werden, sind diese Haftungen bei der Berechnung des Wertes der Haftung nicht zu beachten und finden diese daher keine Berücksichtigung bei der Haftungsobergrenze.
§ 5
§ 5 Risikoklassen
Die Haftungen werden in folgende Risikoklassen eingeteilt:
1. Risikoklasse 1: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, an denen die Gemeinde allein oder ausschließlich mit anderen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden unmittelbar beteiligt ist.
2. Risikoklasse 2: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für den Rechtsträger geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn eine oder mehrere Gemeinden unmittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Rechtsträgers besitzen oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Rechtsträgers bestellen können. Es genügt, wenn eine oder mehrere Gemeinden lediglich gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden einen beherrschenden Einfluss ausüben.
3. Risikoklasse 3: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern mit einer direkten oder indirekten Gemeindebeteiligung von bis zu 49,9%. Z 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
4. Risikoklasse 4: Alle anderen Haftungen, insbesondere Haftungen für private Dritte.
§ 6
§ 6 Ermittlung des Wertes einer Haftung
(1) Der Wert einer Haftung entspricht jenem Betrag, für den gehaftet wird, vervielfacht mit einem Risikofaktor.
(2) Der Risikofaktor beträgt:
1. bei Haftungen der Risikoklasse 1: 10 vH
2. bei Haftungen der Risikoklasse 2: 25 vH
3. bei Haftungen der Risikoklasse 3: 50 vH
4. bei Haftungen der Risikoklasse 4: 100 vH
§ 7
§ 7 Bewertungszeitpunkt
(1) Bestehende Haftungen sind am Beginn eines jeden Jahres zu bewerten. Dabei ist der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Betrag, für den gehaftet wird, mit dem im § 6 angeführten Risikofaktor zu vervielfachen.
(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr.
§ 8
§ 8 Risikovorsorge
(1) Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorge ist im Voranschlag zu planen und darüber hinaus im mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a Bgld. GemO 2003, § 64a EisStR 2003 oder § 63a Ruster StR 2003 vorzusehen.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen und die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
§ 9
§ 9 Meldepflicht
Die Gemeinden haben die zu Beginn des Jahres ermittelten Werte der Haftungen spätestens bis 31. März des Jahres sowie die Übernahme von Haftungen während des Jahres der Landesregierung in elektronischer Form durch ein vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu melden.
§ 10
§ 10 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Meldungen der mit Beginn des Jahres 2012 bestehenden sowie der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übernommenen Werte der Haftungen haben abweichend von § 9 bis spätestens zwei Monate nach der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen.