Bestehen Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, die der Gemeinde nach dem ESVG bereits im Rahmen der Gemeindeschulden zugerechnet werden, sind diese Haftungen bei der Berechnung des Wertes der Haftung nicht zu beachten und finden diese daher keine Berücksichtigung bei der Haftungsobergrenze.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise