Die Haftungen werden in folgende Risikoklassen eingeteilt:
1. Risikoklasse 1: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, an denen die Gemeinde allein oder ausschließlich mit anderen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden unmittelbar beteiligt ist.
2. Risikoklasse 2: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für den Rechtsträger geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn eine oder mehrere Gemeinden unmittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Rechtsträgers besitzen oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Rechtsträgers bestellen können. Es genügt, wenn eine oder mehrere Gemeinden lediglich gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden einen beherrschenden Einfluss ausüben.
3. Risikoklasse 3: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern mit einer direkten oder indirekten Gemeindebeteiligung von bis zu 49,9%. Z 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
4. Risikoklasse 4: Alle anderen Haftungen, insbesondere Haftungen für private Dritte.
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