(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Meldungen der mit Beginn des Jahres 2012 bestehenden sowie der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übernommenen Werte der Haftungen haben abweichend von § 9 bis spätestens zwei Monate nach der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen.
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