LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Ein Teil des Grundstücks Nr. 22029/1, KG Oberwart, wird zum „Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese“ erklärt.

(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraums Wehoferbachwiese“ verlaufen entsprechend der Darstellung der in der Anlage zu dieser Verordnung grün dargestellten Teilfläche des Grundstücks Nr. 22029/1. Die Eckpunkte dieser Fläche werden durch folgende Koordinaten in der Projektion GK BMN 34 festgelegt:

Eckpunktkoordinaten Nr. Rechtswert Hochwert
1 738.686 240.549
2 738.911 240.470
3 738.746 240.671
4 738.950 240.548

Zwischen den Koordinaten 1 und 2 verläuft die südliche Grenze des „Geschützten Lebensraums Wehoferbachwiese“ zwischen dem Grundstück Nr. 22029/1 und dem Grundstück Nr. 22030 (Weg).

§ 2

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Diese Verordnung dient dem Schutz des Feuchtwiesengebiets Wehoferbachwiese in der KG Oberwart sowie der dort vorkommenden Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.

§ 3

§ 3 Sicherung des Schutzgegenstands, Verbote

(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten:

1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Abfälle zwischenzulagern oder abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern oder

2. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten oder

3. Tafeln, Inschriften oder dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt oder

4. wild wachsende Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon zu pflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder

5. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder

6. Hunde frei laufen zu lassen oder

7. zu reiten.

§ 4

§ 4 Bewilligungen

Im Einzelfall können Eingriffe in den „Geschützten Lebensraum Wehoferbachwiese“ bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

§ 5

§ 5 Wegegebot

Das Betreten des Schutzgebiets ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Oberwart vorzunehmen.

§ 6

§ 6 Sonderbestimmungen

(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:

1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzwecks, insbesondere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen wie zB Entbuschung oder Mahd der Wiese,

2. die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen und

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist.

§ 7

§ 7 Pflegeplan

Die für die Pflege und Erhaltung des Schutzgebiets sowie die für die dort vorkommenden Pflanzenarten notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Pflegeplans verbindlich festzulegen.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die in § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Stadtgemeinde Oberwart, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für die Vollziehung der Naturschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.