(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die in § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Stadtgemeinde Oberwart, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für die Vollziehung der Naturschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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