(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Abfälle zwischenzulagern oder abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern oder
2. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten oder
3. Tafeln, Inschriften oder dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt oder
4. wild wachsende Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon zu pflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder
5. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder
6. Hunde frei laufen zu lassen oder
7. zu reiten.
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