Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft entlang der Landesgrenze gegen Niederösterreich vom nördlichen Schnittpunkt Gemeindegrenze Pilgersdorf – Landesgrenze bis zum Güterweg ins Tal des Stubenbaches, diesen entlang bis Stuben, sodann die Stubener Straße (Gemeindestraße in Erhaltung des Landes Nr. 3550) bis zur alten Eisenstädter Bundesstraße, diese entlang bis Mariasdorf, Abzweigung Schlaininger Straße (Landesstraße I. Ordnung Nr. 1505), entlang dieser Schlaininger Straße bis zur Abzweigung der Neumarkter Straße (Landesstraße II. Ordnung Nr. 2541), sodann entlang der Neumarkter Straße bis Rechnitz, von Rechnitz entlang des Feldweges südlich vom Predigtstuhl bis zur Staatsgrenze gegen Ungarn beim Punkt C 6 (der Österr. Karte 1:50.000), entlang der Staatsgrenze bis zum Schnittpunkt Staatsgrenze-Gemeindegrenze Lockenhaus beim Grenzzeichen B 113, sodann entlang der im Norden verlaufenden Gemeindegrenze Lockenhaus und Pilgersdorf bis zur Landesgrenze gegen Niederösterreich. Innerhalb dieser Grenzen sind die Ortsriede jeder Katastralgemeinde sowie in der KG. Rechnitz die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30.11.1971, LABl. 1971
30. Stück, festgesetzten Weinbaufluren aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes mit Ausnahme der Grenzen gegenüber den Ortsrieden sowie gegenüber der Weinbaufluren in der KG. Rechnitz sind in der Anlage festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die in das Gefüge des Landschaftshaushaltes störend eingreifen;
b) die Pflanzendecke oder Gehölze abzubrennen;
c) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;
d) Tafeln, Inschriften anzubringen, sofern es sich nicht um Hinweise für die Erholung suchende Bevölkerung oder um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisertafeln u. dgl. handelt;
e) störende Freileitungen zu errichten;
f) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörden in der freien Landschaft zu errichten;
g) auf anderen als hiefür genehmigten Plätzen zu zelten und Wohnwagen abzustellen;
h) Kies, Sand- und Lehmgruben sowie Müll- und Schutthaufen anzulegen, sofern diese den Naturgenuß stören und beeinträchtigen;
i) Feldhecken und Bachufergehölze zu beseitigen.
§ 3
§ 3
In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer Weise beeinflußt wird, welche geeignet ist, den Naturgenuß zu beeinträchtigen.
§ 4
§ 4
Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage vermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.
§ 5
§ 5
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
§ 6
§ 6
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenden Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
§ 7
§ 7
(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 lit. a, b, c, d, e, f, g, h, und i und des § 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 19-1972 AnlagePDF