(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die in das Gefüge des Landschaftshaushaltes störend eingreifen;
b) die Pflanzendecke oder Gehölze abzubrennen;
c) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;
d) Tafeln, Inschriften anzubringen, sofern es sich nicht um Hinweise für die Erholung suchende Bevölkerung oder um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisertafeln u. dgl. handelt;
e) störende Freileitungen zu errichten;
f) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörden in der freien Landschaft zu errichten;
g) auf anderen als hiefür genehmigten Plätzen zu zelten und Wohnwagen abzustellen;
h) Kies, Sand- und Lehmgruben sowie Müll- und Schutthaufen anzulegen, sofern diese den Naturgenuß stören und beeinträchtigen;
i) Feldhecken und Bachufergehölze zu beseitigen.
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