(1) Die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft entlang der Landesgrenze gegen Niederösterreich vom nördlichen Schnittpunkt Gemeindegrenze Pilgersdorf – Landesgrenze bis zum Güterweg ins Tal des Stubenbaches, diesen entlang bis Stuben, sodann die Stubener Straße (Gemeindestraße in Erhaltung des Landes Nr. 3550) bis zur alten Eisenstädter Bundesstraße, diese entlang bis Mariasdorf, Abzweigung Schlaininger Straße (Landesstraße I. Ordnung Nr. 1505), entlang dieser Schlaininger Straße bis zur Abzweigung der Neumarkter Straße (Landesstraße II. Ordnung Nr. 2541), sodann entlang der Neumarkter Straße bis Rechnitz, von Rechnitz entlang des Feldweges südlich vom Predigtstuhl bis zur Staatsgrenze gegen Ungarn beim Punkt C 6 (der Österr. Karte 1:50.000), entlang der Staatsgrenze bis zum Schnittpunkt Staatsgrenze-Gemeindegrenze Lockenhaus beim Grenzzeichen B 113, sodann entlang der im Norden verlaufenden Gemeindegrenze Lockenhaus und Pilgersdorf bis zur Landesgrenze gegen Niederösterreich. Innerhalb dieser Grenzen sind die Ortsriede jeder Katastralgemeinde sowie in der KG. Rechnitz die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30.11.1971, LABl. 1971
30. Stück, festgesetzten Weinbaufluren aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes mit Ausnahme der Grenzen gegenüber den Ortsrieden sowie gegenüber der Weinbaufluren in der KG. Rechnitz sind in der Anlage festgelegt.
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