(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 lit. a, b, c, d, e, f, g, h, und i und des § 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.
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