Zuweisung der dem Land Burgenland zufallenden Gebietsteile an die Gemeinden Heiligenkreuz im Lafnitztal und Rechnitz
Vorwort
§ 1
§ 1 Begriffsbestimmung
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die Anlagen 3 und 6 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
§ 2
§ 2 Zuweisung von Gebietsteilen im Bereich der regulierten Lafnitz
Die dem Land Burgenland aufgrund des § 2 des Landesverfassungsgesetzes vom 28. Mai 1990, LGBl. Nr. 63, zugefallenen Gebietsteile im Gesamtflächenausmaß von 35.604 m² (Anlage 3, Plan und Flächenverzeichnis) werden der im politischen Bezirk Jennersdorf gelegenen Gemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal zugewiesen.
§ 3
§ 3 Zuweisung von Gebietsteilen im Bereich des regulierten Bozsokbaches
Die dem Land Burgenland aufgrund des § 3 Landesverfassungsgesetzes vom 28. Mai 1990, LGBl Nr. 63, zugefallenen Gebietsteile im Gesamtflächenausmaß von 3.114 m² (Anlage 6, Plan und Flächenverzeichnis) werden der im politischen Bezirk Oberwart gelegenen Gemeinde Rechnitz zugewiesen.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.